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7 Sa 521/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-25, 7 Sa 521/23
7 Sa 521/23Tribunale del lavoro25 apr 2024
Grundsätzlich hat bei Streit über die Leistungsfähigkeit die arbeitgebende Partei darzulegen und zu beweisen, dass die andere Partei zur Leistung objektiv außer Stande war. Wendet sie die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass sie Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Da ein Wiedereingliederungsverhältnis als Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet ist, indiziert ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2014 — 5 AZR 611/12, juris). Sodann ist es Sache der anderen Partei, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt sie nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung der arbeitgebenden Partei, es habe während des Verzugszeitraums Leistungsunfähigkeit vorgelegen, als zugestanden.
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 7 Sa 521/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0425.7SA521.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 615 Satz 1 BGB
Grundsätzlich hat bei Streit über die Leistungsfähigkeit die arbeitgebende Partei darzulegen und zu beweisen, dass die andere Partei zur Leistung objektiv außer Stande war. Wendet sie die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass sie Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Da ein Wiedereingliederungsverhältnis als Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet ist, indiziert ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2014 — 5 AZR 611/12, juris). Sodann ist es Sache der anderen Partei, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt sie nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung der arbeitgebenden Partei, es habe während des Verzugszeitraums Leistungsunfähigkeit vorgelegen, als zugestanden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.09.2023 – 3 Ca 551/23 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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