Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-24, 5 Sa 457/23

5 Sa 457/23Tribunale del lavoro24 apr 2024

Regest

1. Zur Beantwortung der Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG zur Anwendung kommt, ist ein sich aus der Systematik der Vorschrift ergebendes dreistufiges Prüfungsverfahren zu durchlaufen: Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Sicherungsfall vorliegt, der grundsätzlich eine Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 BetrAVG begründet (= Grundregel). Dem schließt sich auf der 2. Stufe die Prüfung an, ob die Zusage in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt ist (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG). Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich keine Einstandspflicht des PSV (= Ausnahme von der Grundregel). Schließlich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ausnahmsweise doch eine der Höhe nach begrenzte Einstandspflicht des PSV besteht (= Ausnahme von der Ausnahme). Weitere Ausnahmen als die sich aus § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ergebenden Ausnahmen von der Ausnahme, die zu einer höheren Einstandspflicht des Beklagten führen könnten, bestehen nicht. 2. Eine Zusage ist in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG), wenn in diesem Zeitraum ein Austausch des Schuldners vorgenommen wird. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen. Nicht maßgeblich ist somit, wie es zu dem Austausch des Schuldners gekommen ist. Eine in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgte Zusage liegt somit auch dann vor, wenn der neue Arbeitgeber außerhalb eines Betriebsübergangs aufgrund vertraglicher Vereinbarung vollumfänglich in das Arbeitsverhältnis eintritt. Eine Unterscheidung dahingehend, ob die Vereinbarung einen vollständigen Eintritt des Arbeitgebers in das Vertragsverhältnis vorsieht (dann volle Einstandspflicht des PSV) oder ob nur eine Übertragung der Zusage (dann allenfalls beschränkte Einstandspflicht des PSV) erfolgt ist, ist nicht vorzunehmen. 3. Offen bleibt, ob sich auf § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG auch auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bezieht.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 5 Sa 457/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-24

Aktenzeichen: 5 Sa 457/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0424.5SA457.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 7 Abs. 5 BetrAVG

Leitsätze

  1. Zur Beantwortung der Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG zur Anwendung kommt, ist ein sich aus der Systematik der Vorschrift ergebendes dreistufiges Prüfungsverfahren zu durchlaufen:

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Sicherungsfall vorliegt, der grundsätzlich eine Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 BetrAVG begründet (= Grundregel).

Dem schließt sich auf der 2. Stufe die Prüfung an, ob die Zusage in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt ist (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG). Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich keine Einstandspflicht des PSV (= Ausnahme von der Grundregel).

Schließlich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ausnahmsweise doch eine der Höhe nach begrenzte Einstandspflicht des PSV besteht (= Ausnahme von der Ausnahme). Weitere Ausnahmen als die sich aus § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ergebenden Ausnahmen von der Ausnahme, die zu einer höheren Einstandspflicht des Beklagten führen könnten, bestehen nicht.

  1. Eine Zusage ist in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG), wenn in diesem Zeitraum ein Austausch des Schuldners vorgenommen wird. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.

Nicht maßgeblich ist somit, wie es zu dem Austausch des Schuldners gekommen ist. Eine in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgte Zusage liegt somit auch dann vor, wenn der neue Arbeitgeber außerhalb eines Betriebsübergangs aufgrund vertraglicher Vereinbarung vollumfänglich in das Arbeitsverhältnis eintritt. Eine Unterscheidung dahingehend, ob die Vereinbarung einen vollständigen Eintritt des Arbeitgebers in das Vertragsverhältnis vorsieht (dann volle Einstandspflicht des PSV) oder ob nur eine Übertragung der Zusage (dann allenfalls beschränkte Einstandspflicht des PSV) erfolgt ist, ist nicht vorzunehmen.

  1. Offen bleibt, ob sich auf § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG auch auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bezieht.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2023 – 9 Ca 657/23 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

  2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  3. Die Revision wird zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.