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6 Sa 42/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-06-15, 6 Sa 42/23
6 Sa 42/23Tribunale del lavoro15 giu 2023
1. Zwar ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfahren unter einem Mangel leidet, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann. 2. Ein Verfahrensfehler, der nicht mehr korrigiert werden kann, liegt vor, wenn das mit der Berufung angefochtene Urteil nicht etwa ein Zweites Versäumnisurteil sondern ein weiteres erstes Versäumnisurteil darstellt und der Kläger die Zurückverweisung beantragt hat.
Entscheidungsdatum: 2023-06-15
Aktenzeichen: 6 Sa 42/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0615.6SA42.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 514 ZPO; § 68 ArbGG
Zwar ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfahren unter einem Mangel leidet, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann.
Ein Verfahrensfehler, der nicht mehr korrigiert werden kann, liegt vor, wenn das mit der Berufung angefochtene Urteil nicht etwa ein Zweites Versäumnisurteil sondern ein weiteres erstes Versäumnisurteil darstellt und der Kläger die Zurückverweisung beantragt hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2023 - 12 Ca 6182/21 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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