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8 Sa 321/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-02-02, 8 Sa 321/22
8 Sa 321/22Tribunale del lavoro2 feb 2023
1. Der Begriff der Bewirtung i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW erfordert zumindest die Möglichkeit eines Verzehrs der dargereichten Speisen und Getränke. 2. Der MTV Gaststätten- und Hotelgastronomie NRW findet demnach keine Anwendung, wenn fertig zubereitete Speisen im Kühlregal eines Supermarktes angeboten werden, ohne dass eine Verzehrmöglichkeit gegeben ist.
Entscheidungsdatum: 2023-02-02
Aktenzeichen: 8 Sa 321/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0202.8SA321.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 256 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GastG
Der Begriff der Bewirtung i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW erfordert zumindest die Möglichkeit eines Verzehrs der dargereichten Speisen und Getränke.
Der MTV Gaststätten- und Hotelgastronomie NRW findet demnach keine Anwendung, wenn fertig zubereitete Speisen im Kühlregal eines Supermarktes angeboten werden, ohne dass eine Verzehrmöglichkeit gegeben ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2022 – 9 Ca 1566/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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