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5 Ta 67/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-11-02, 5 Ta 67/22
5 Ta 67/22Tribunale del lavoro2 nov 2022
1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ gewährt werden. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die zukünftige Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen. 2. Daher kann Prozesskostenhilfe für die ursprünglichen Anträge grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war. 3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich ist. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich. 4. Entscheidungsreife setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. Dazu gehört nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege. 5. Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wird angenommen, dass der Zeitraum hinzurechnen ist, der dem Gegner mindestens für eine Stellungnahme einzuräumen ist (§ 118 Abs. 1 ZPO). Ob dies auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt oder es verfassungsrechtlich geboten ist, im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem dem Gericht der vollständige Antrag vorliegt, bleibt offen.
Entscheidungsdatum: 2022-11-02
Aktenzeichen: 5 Ta 67/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:1102.5TA67.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 114, 117, 118 ZPO; §§ 11a, 12a ArbGG; Art. 3, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ gewährt werden. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die zukünftige Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen.
Daher kann Prozesskostenhilfe für die ursprünglichen Anträge grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich ist. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich.
Entscheidungsreife setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. Dazu gehört nach § 11a Abs. 1 ArbGG iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege.
Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wird angenommen, dass der Zeitraum hinzurechnen ist, der dem Gegner mindestens für eine Stellungnahme einzuräumen ist (§ 118 Abs. 1 ZPO). Ob dies auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt oder es verfassungsrechtlich geboten ist, im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem dem Gericht der vollständige Antrag vorliegt, bleibt offen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2022 – 2 Ca 1435/22 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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