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11 TaBV 47/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-10-26, 11 TaBV 47/21
11 TaBV 47/21Tribunale del lavoro26 ott 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-26
Aktenzeichen: 11 TaBV 47/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:1026.11TABV47.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 77 Abs. 1 BetrVG
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2021 – 5 BV 217/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. jeweils verpflichtet sind, die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20 „Unternehmensbonus und persönlicher Bonus im Tarifbereich“ in der 2. Neufassung vom 04.02.2011 in der Weise durchzuführen, dass bei einer Erreichung einer Erfüllungsgröße des Unternehmensziels von 69 % die Bonusgröße zur Berechnung der Bezugsgröße 117,95 % beträgt.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. jeweils verpflichtet sind, die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20 „Unternehmensbonus und persönlicher Bonus im Tarifbereich“ in der 2. Neufassung vom 04.02.2011 in der Weise durchzuführen, dass bei einer Erreichung einer Erfüllungsgröße des Unternehmensziels von 66 % die Bonusgröße zur Berechnung der Bezugsgröße 116,3 % beträgt.
Im Übrigen werden die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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