Landesarbeitsgericht Köln, 2022-03-10, 6 Sa 634/21

6 Sa 634/21Tribunale del lavoro10 mar 2022

Regest

Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“ fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für „Passivität“, es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet. Der Arbeitgeberin steht es allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB frei, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 634/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-10

Aktenzeichen: 6 Sa 634/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0310.6SA634.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 a BGB; § 614 BGB; § 271 BGB

Leitsätze

Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“ fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für „Passivität“, es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet. Der Arbeitgeberin steht es allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB frei, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2021 – 2 Ca 3385/21 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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