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9 TaBV 15/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-11-19, 9 TaBV 15/21
9 TaBV 15/21Tribunale del lavoro19 nov 2021
Die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet bei einer Einstellung – anders als der Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie – kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.
Entscheidungsdatum: 2021-11-19
Aktenzeichen: 9 TaBV 15/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:1119.9TABV15.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet bei einer Einstellung – anders als der Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie – kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2021 – 18 BV 132/20 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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