Landesarbeitsgericht Köln, 2021-04-08, 6 SaGa 6/20

6 SaGa 6/20Tribunale del lavoro8 apr 2021

Regest

1. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt inhaltlich frei, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. 2. Diese Freiheit in der Gestaltung des Anforderungsprofils ist nicht auf die Festlegung von Mindestanforderungen beschränkt. Es ist gleichfalls zulässig, das Bewerberfeld „nach oben“ zu begrenzen, indem höher qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber von vornherein vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. 3. Der Ausschluss von solchen „Überqualifizierten“ aus dem Bewerbungsverfahren verstößt nicht gegen Art 33 Abs. 1 GG, wenn er mit den folgenden sachlichen Kriterien begründet wird und das Anforderungsprofil zuvor zumindest behördenintern dokumentiert wurde: Gefahr des Verdrängungswettbewerbs „von oben nach unten“; Gefahr von Rangordnungskämpfen; Motivationsprobleme der Überqualifizierten („Bore Out“); Subordinationsprobleme des höher qualifizierten Untergebenen; Einfügungsprobleme in den Kreis gleichrangiger, aber geringer ausgebildeter Kolleginnen und Kollegen; drohende Fluktuation auf den zu besetzenden Stellen. 4. Bei der so begründeten Entscheidung, Überqualifizierte aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, geht es um personalpolitische Erwägungen, die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben, die damit unmittelbar die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber betreffen und die folglich nach dem Maßstab des Art 33 Abs. 2 GG sachgerecht sind.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SaGa 6/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-08

Aktenzeichen: 6 SaGa 6/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0408.6SAGA6.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art 33 Abs. 2 GG

Leitsätze

  1. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt inhaltlich frei, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.

  2. Diese Freiheit in der Gestaltung des Anforderungsprofils ist nicht auf die Festlegung von Mindestanforderungen beschränkt. Es ist gleichfalls zulässig, das Bewerberfeld „nach oben“ zu begrenzen, indem höher qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber von vornherein vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.

  3. Der Ausschluss von solchen „Überqualifizierten“ aus dem Bewerbungsverfahren verstößt nicht gegen Art 33 Abs. 1 GG, wenn er mit den folgenden sachlichen Kriterien begründet wird und das Anforderungsprofil zuvor zumindest behördenintern dokumentiert wurde: Gefahr des Verdrängungswettbewerbs „von oben nach unten“; Gefahr von Rangordnungskämpfen; Motivationsprobleme der Überqualifizierten („Bore Out“); Subordinationsprobleme des höher qualifizierten Untergebenen; Einfügungsprobleme in den Kreis gleichrangiger, aber geringer ausgebildeter Kolleginnen und Kollegen; drohende Fluktuation auf den zu besetzenden Stellen.

  4. Bei der so begründeten Entscheidung, Überqualifizierte aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, geht es um personalpolitische Erwägungen, die die Mitarbeiterzufriedenheit und eine nachhaltige Personalplanung zum Ziel haben, die damit unmittelbar die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber betreffen und die folglich nach dem Maßstab des Art 33 Abs. 2 GG sachgerecht sind.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn [„Bonn“ statt „Köln“ berichtigt durch Beschluss vom 12.04.2021] vom 07.10.2020 – 4 Ga 29/20 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

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