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9 TaBV 24/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-11, 9 TaBV 24/20
9 TaBV 24/20Tribunale del lavoro11 set 2020
1. Ein Arbeitgeber, der gerichtlich verpflichtet wurde, eine einseitige Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände parken dürfen, aufzuheben und zukünftige Festlegungen ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat zu unterlassen, kann sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrats nicht mit dem Einwand wehren, der Betriebsrat habe die bisherige Handhabung nachträglich im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements hingenommen. 2. Zwar kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung erhalten, auch durch eine Regelungsabrede festgelegt werden. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens durch den Betriebsrat allein reicht zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede aber nicht aus.
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 9 TaBV 24/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0911.9TABV24.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 767 ZPO
Ein Arbeitgeber, der gerichtlich verpflichtet wurde, eine einseitige Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände parken dürfen, aufzuheben und zukünftige Festlegungen ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat zu unterlassen, kann sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrats nicht mit dem Einwand wehren, der Betriebsrat habe die bisherige Handhabung nachträglich im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements hingenommen.
Zwar kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung erhalten, auch durch eine Regelungsabrede festgelegt werden. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens durch den Betriebsrat allein reicht zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede aber nicht aus.
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020– 10 BV 168/19 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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