Landesarbeitsgericht Köln, 2020-06-25, 6 Sa 664/19

6 Sa 664/19Tribunale del lavoro25 giu 2020

Regest

1. Die bloße Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Erteilung einer Abmahnung begonnen hat, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. 2. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine GPS-Überwachung zur "Kilometer- und Arbeitszeitdokumentation" vereinbart, ist es am Arbeitgeber, seine Behauptung, der Kläger habe nicht gearbeitet, unter Zurhilfenahme dieser Daten zu konkretisieren. Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsleistung reicht nicht. 3. Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB stellt üblicherweise eine Kombination aus Ersatz des aufgrund der fristlosen Kündigung entgangenen Entgelts und einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses dar. Dabei besteht kein Anlass, bei einer groben Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers, die Abfindung auf die Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttoentgelts pro Beschäftigungsjahr zu beschränken.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 664/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 6 Sa 664/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0625.6SA664.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 826 BGB; § 611 a BGB; § 3 EFZG; § 275 SGB V; § 394 BGB; § 850 c ZPO; § 9 KSchG; § 10 KSchG; § 74 b HGB; 7 Abs. 4 BUrlG

Leitsätze

  1. Die bloße Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Erteilung einer Abmahnung begonnen hat, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

  2. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine GPS-Überwachung zur "Kilometer- und Arbeitszeitdokumentation" vereinbart, ist es am Arbeitgeber, seine Behauptung, der Kläger habe nicht gearbeitet, unter Zurhilfenahme dieser Daten zu konkretisieren. Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsleistung reicht nicht.

  3. Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB stellt üblicherweise eine Kombination aus Ersatz des aufgrund der fristlosen Kündigung entgangenen Entgelts und einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses dar. Dabei besteht kein Anlass, bei einer groben Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers, die Abfindung auf die Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttoentgelts pro Beschäftigungsjahr zu beschränken.

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2019- 4 Ca 471/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung für den Monat Juli 2017 zu zahlen in Höhe von 4.137,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat August 2017 zu zahlen in Höhe von 3.336,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB einen Betrag in Höhe von 32.067,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2018.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Karenzentschädigung für die Monate Dezember 2017 bis September 2019 einen Betrag in Höhe von insgesamt 45.179,70 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 3.803,90 € seit dem 06.02.2018

aus 8.275,16 € seit dem 24.05.2018

aus 4.137,58 € seit dem 01.08.2018

und

aus jeweils 2.068,79 € seit dem

01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018,

01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019,

01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019,

01.09.2019, 01.10.2019.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Betrag in Höhe von 2.864,47 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2016 und 2017 einen Buchauszug über die getätigten Geschäftsabschlüsse im Bereich Sicherheitsunterweisung, Sicherheitsschulungen und sicherheitstechnische Betreuung zu erteilen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Widerklage einschließlich ihrer Erweiterung in der Berufungsinstanz wird abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 20% vom Kläger und zu 80 % von der Beklagten zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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