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9 Ta 202/25•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-12-17, 9 Ta 202/25
9 Ta 202/25Tribunale del lavoro17 dic 2025
Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit, allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen. Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 9 Ta 202/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:1217.9TA202.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschluss
Normen: §§ 335, 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO
Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit, allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen. Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2025 – 4 Ca 434/25 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Am 18. Juni 2025 war um 9:45 Uhr ein Termin zur Kammerverhandlung anberaumt. Mit Telefax-Schreiben vom 18. Juni 2025, beim Arbeitsgericht eingegangen um 8:11 Uhr, teilte die Beklagte mit, dass ihr Geschäftsführer erkrankt sei und ein Attest nachreichen werde. Im Übrigen erschien für die Beklagte im Termin niemand.
Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten aufgegeben, bis zum 27. Juni 2025 die Gründe für die Verhinderung ihres Geschäftsführers glaubhaft zu machen, sowie einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 2. Juli 2025 bestimmt.
Unter anderem mit weiterem Telefaxschreiben vom 18. Juni 2025 hat die Beklagte nach Schluss der Kammerverhandlung, beim Arbeitsgericht eingegangen um 13:22 Uhr, ein ärztliches Schreiben vom 18. Juni 2025 vorgelegt, ausweislich dessen der Geschäftsführer der Beklagten an diesem Tag unter einem „akuten gastrointestinalen Infekt“ gelitten habe und nicht an der Gerichtsverhandlung habe teilnehmen können. Zugleich hat die Beklagte eine auf ihren Geschäftsführer ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, nach der für den Zeitraum vom 18. Juni 2025 bis zum Ablauf des 22. Juni 2025 das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht am 2. Juli 2025 einen Beschluss vom 18. Juni 2025 verkündet, nach dessen Inhalt der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils hätten „nach §§ 331, 335 ZPO“ nicht vorgelegen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 3. Juli 2025 zugestellt worden.
Mit sofortiger Beschwerde vom 14. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wendet sich der Kläger gegen den Beschluss. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils hätten „zweifelsfrei“ vorgelegen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe eine am 18. Juni 2025 bestehende Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2025 nicht abgeholfen.
Die Beschwerdekammer hat den Parteien mit Verfügung vom 18. August 2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt, der den diese Entscheidung tragenden Gründen entspricht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen.
Das Arbeitsgericht hätte den angegriffenen Beschluss nicht erlassen dürfen.
Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit ( BeckOK ZPO/Toussaint, 57. Ed. 1.7.2025, § 335 ZPO, Rdn. 1, 1.1), allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen*.* Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 337 ZPO, Rdn. 25).
Der vom Arbeitsgericht gewählte Weg hingegen, der Beklagten zunächst eine Frist zu setzen, innerhalb derer ihr die Möglichkeit zu geben, das Nichterscheinen ihres Geschäftsführers im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO zu entschuldigen, und erst zwei Wochen später – nach Annahme einer seinerzeitigen Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers und dementsprechend einer Entschuldigung – über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu befinden, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vor allem hat das Arbeitsgericht den vorliegend angegriffenen, am 2. Juli 2025 verkündeten Beschluss trotz der der Beklagten eingeräumten Frist zur Glaubhaftmachung des bestehenden Verhinderungsgrundes dennoch bereits am 18. Juni 2025 – dem Tag der Kammerverhandlung – gefasst und dies, ohne dem Kläger, nachdem die Beklagte offenbar im Laufe des Vormittags ein ärztliches Schreiben nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend den Gesundheitszustand ihres Geschäftsführers vorgelegt hatte, zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
Denn der bloße Hinweis auf eine – wie auch immer ausgeprägte – „Erkrankung“ des Geschäftsführers der Beklagten kurz vor Beginn der Kammerverhandlung war insoweit als Entschuldigung im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO nicht ausreichend.
Erscheint eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist dies nicht schon durch eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist (statt aller: BGH 24. September 2023 – IX ZR 219/22 m.w.N.).
Der Geschäftsführer der Beklagten ist ohne Beleg lediglich unter Hinweis auf seine Erkrankung am 18. Juni 2025 nicht im Termin zur Kammerverhandlung erschienen. Dies genügt einem Vortrag zum Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit nicht.
Dementsprechend war der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben.
Gemäß § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beklagte zu dem nun anzuberaumenden Termin zur Kammerverhandlung durch das Arbeitsgericht nicht zu laden.
III. Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist nicht veranlasst. Die vorliegende Entscheidung ist lediglich im Rahmen eines Zwischenverfahrens erfolgt. Eine abschließende Sachentscheidung ist nicht getroffen worden (vgl. OLG Hamburg 20. Mai 2022 – 7 W 57/22).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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