progetti
15 SLa 12/25•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-09-11, 15 SLa 12/25
15 SLa 12/25Tribunale del lavoro11 set 2025
1. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Prämie geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus. 2. Eine teilweise Streichung unter Aufrechterhaltung der Ausschlussfristenregelung im Übrigen in Anwendung des sog. blue-pencil-Tests scheidet aus, wenn es sich um eine einheitliche Regelung handelt, die inhaltlich nicht teilbar ist. Dies ist der Fall, wenn durch Streichung einer Alternative der Anwendungsbereich der verbleibenden Alternative erweitert würde. Eine solche inhaltliche Verschränkung liegt vor, wenn die Klausel eine Grundausschlussfrist und Ausnahmen hierzu beinhaltet, die auf die Grundausschlussfrist Bezug nehmen. 3. Eine Ausschlussfristenregelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn der Arbeitgeber zu seinen Gunsten Ansprüche (hier auf Rückforderung überzahlter Vergütung) von der Geltung der Ausschlussfrist ausnimmt, ohne dem Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-11
Aktenzeichen: 15 SLa 12/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0911.15SLA12.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 280 BGB, § 283 BGB, § 252 BGB, § 275 BGB, § 254 BGB, § 307 BGB
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 03.12.2024 – 2 Ca 185/24 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 30.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.