Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-02-26, 10 SLa 837/24

10 SLa 837/24Tribunale del lavoro26 feb 2025

Regest

Auch wenn der klagende Arbeitgeber seine Anträge auf deliktische Anspruchsgrundlagenstützt, bildet ein „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstanddes Verfahrens i.S.d. Art. 20 EuGVVO, sofern sich der Arbeitgeber auf angeblichvom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft undder Rechtsstreit anlässlich eines Arbeitsvertrages entstanden ist.Vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 der EuGVVO sind nur solche Klagen ausgenommen,die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektivenUmstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenenAufgaben in Verbindung gebracht werden kann (im Anschluss an die ErwägungenEuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-47/14, Rn. 48; Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98,111 sowie Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-59/19, Rn. 111)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 SLa 837/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-26

Aktenzeichen: 10 SLa 837/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0226.10SLA837.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: Art. 20, 22 EuGVVO

Leitsätze

Auch wenn der klagende Arbeitgeber seine Anträge auf deliktische Anspruchsgrundlagenstützt, bildet ein „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstanddes Verfahrens i.S.d. Art. 20 EuGVVO, sofern sich der Arbeitgeber auf angeblichvom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft undder Rechtsstreit anlässlich eines Arbeitsvertrages entstanden ist.Vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 der EuGVVO sind nur solche Klagen ausgenommen,die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektivenUmstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenenAufgaben in Verbindung gebracht werden kann (im Anschluss an die ErwägungenEuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-47/14, Rn. 48; Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98,111 sowie Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-59/19, Rn. 111)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.03.2024, 2 Ca 642/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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