Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-02-13, 13 SLa 307/24

13 SLa 307/24Tribunale del lavoro13 feb 2025

Regest

1. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers besteht im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses nur insoweit, als der Arbeitgeber in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 — 5 AZR 387/19). Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Auskunft zu erteilen über die an ihn persönlich gerichteten Vermittlungsangebote, nicht hingegen auch über diejenigen Stellenangebote, die aus den öffentlich zugänglichen Jobportalen ergeben. 2. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der zu erzielenden Vergütung nur insoweit, als der Arbeitgeber diese Angaben benötigt, um seine Einwendungen im Annahmeverzugsprozess vorzubereiten. Erteilt der Arbeitnehmer Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur und teilt mit, dass er sich auf alle Stellen erfolglos beworben hat, so ist ihm Untätigkeit nicht vorzuwerfen und es bedarf es weiterer Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und zur Vergütung nicht. 3. Es kann einem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, wenn er im Bewerbungsgespräch Angaben dazu macht, wie sich die Situation bezüglich des gekündigten „ vorherigen" Arbeitsverhältnisses darstellt. Denn der Hinweis auf eine mögliche Rückkehr zu dem früheren Arbeitgeber kann für einen neuen Arbeitgeber von erheblichem Interesse und bei einem Unterlassen möglicherweise sogar Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer sein. 4. Gibt der Arbeitnehmer hingegen in seinem Bewerbungsschreiben ungefragt an, sich in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber zu befinden, so kann dies ein Anknüpfungspunkt für ein böswilliges Unterlassens iSd § 11 Abs. 2 KSchG sein. Es ist jedoch auch in diesem Fall an dem darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber darzulegen, dass der gekündigte Arbeitnehmer, wenn er die Angaben zu einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber nicht bereits in seinem Bewerbungsschreiben gemacht, seine Bewerbung erfolgreich gewesen wäre.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 SLa 307/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 13 SLa 307/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0213.13SLA307.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 11 Abs. 2 KSchG

Leitsätze

    1. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers besteht im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses nur insoweit, als der Arbeitgeber in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 — 5 AZR 387/19). Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Auskunft zu erteilen über die an ihn persönlich gerichteten Vermittlungsangebote, nicht hingegen auch über diejenigen Stellenangebote, die aus den öffentlich zugänglichen Jobportalen ergeben.
    1. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der zu erzielenden Vergütung nur insoweit, als der Arbeitgeber diese Angaben benötigt, um seine Einwendungen im Annahmeverzugsprozess vorzubereiten. Erteilt der Arbeitnehmer Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur und teilt mit, dass er sich auf alle Stellen erfolglos beworben hat, so ist ihm Untätigkeit nicht vorzuwerfen und es bedarf es weiterer Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und zur Vergütung nicht.
    1. Es kann einem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, wenn er im Bewerbungsgespräch Angaben dazu macht, wie sich die Situation bezüglich des gekündigten „ vorherigen" Arbeitsverhältnisses darstellt. Denn der Hinweis auf eine mögliche Rückkehr zu dem früheren Arbeitgeber kann für einen neuen Arbeitgeber von erheblichem Interesse und bei einem Unterlassen möglicherweise sogar Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer sein.
    1. Gibt der Arbeitnehmer hingegen in seinem Bewerbungsschreiben ungefragt an, sich in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber zu befinden, so kann dies ein Anknüpfungspunkt für ein böswilliges Unterlassens iSd § 11 Abs. 2 KSchG sein. Es ist jedoch auch in diesem Fall an dem darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber darzulegen, dass der gekündigte Arbeitnehmer, wenn er die Angaben zu einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber nicht bereits in seinem Bewerbungsschreiben gemacht, seine Bewerbung erfolgreich gewesen wäre.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.04.2024 — Az. 2 Ca 227/23 — unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
  • für den Monat Februar 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2022,

  • für den Monat März 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2022,

  • für den Monat April 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 232,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2022,

  • für den Monat Mai 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.015,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2022,

  • für den Monat Juni 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.07.2022,

  • für den Monat Juli 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.08.2022,

  • für den Monat August 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2022,

  • für den Monat September 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2022,

  • für den Monat Oktober 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2022,

  • für den Monat November 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2022,

  • für den Monat Dezember 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2023,

  • für den Monat Januar 2023 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.328,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2023,

  • für den Monat Februar 2023 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.328,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023

zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld für 2022 in Höhe von 4.075,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.778,75 € brutto seit dem 11.06.2022 und aus einem Betrag in Höhe von 1.482,00 € brutto seit dem 11.10.2022 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Weihnachtsgeld für 2022 in Höhe von 6.570,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von insgesamt 8.450,00 € (650,00 € monatlich x 13) brutto zzgl. der Treibstoffkosten in Höhe von insgesamt 524,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.676,00 € für die Provinzial Direktversicherung (LXXXXXXXXX) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Provinzial Direktversicherung (LXXXXXXXXX) 615,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.742,48 € für die Provinzial Direktversicherung (LXXXXXXXX) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  7. Die Beklagte wird verurteilt, an die ÖBAV Unterstützungsklasse e.V. (betriebliche Altersvorsorge) mit der Rückdeckungsversicherungs-Nr. LXXXXXXXXX unter der Kennziffer XXXXX.XXXX insgesamt 17.333,29 € (1.333,33 € monatlich) zu zahlen.

  8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.