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13 SLa 540/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-11-14, 13 SLa 540/24
13 SLa 540/24Tribunale del lavoro14 nov 2024
1. Die Geltendmachung eines Anspruchs iSd § 15 Ziff, 2 MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist eine Geltendmachung schon vor dem Entstehen erfolgen, wenn für den Schuldner kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird. 2. Geht der Arbeitnehmer irrtümlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und klagt seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen auf den vermeintlichen Beendigungszeitpunkt ein, so wahrt er damit die Ausschlussfrist auf erster und auf zweiter Stufe, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Denn auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt entsteht, kann für den Schuldner kein Zweifel daran bestehen, was von ihm verlangt wird.
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 13 SLa 540/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1114.13SLA540.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 7 Abs. 4 BurlG, § 15 Abs. 2 MTV Groß und Außenhandel NRW
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.822,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2024 zu zahlen.
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