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15 SLa 603/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-10-31, 15 SLa 603/24
15 SLa 603/24Tribunale del lavoro31 ott 2024
1. Zur Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch in der Aktiv-/ Ansparphase der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. 2. Nach § 24 Abs. 2 TVöD gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote. § 7 Abs. 2 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ) enthält keine abweichende Regelung zur Höhe von Sonderzahlungen, sondern beinhaltet lediglich die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben. 3. Der TV Inflationsausgleich enthält keine Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen. Von daher stehen die Sonderzahlungen außerhalb des in der Ruhephase auszuzahlenden Wertguthabens, so dass keine (teilweise) Einstellung in das Wertguthaben zu erfolgen hat (vgl. BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – zur Corona-Sonderzahlung).
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 15 SLa 603/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1031.15SLA603.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 1 TVG; § 4 Abs 1 TzBfG; § 24 Abs 2 TVöD
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.03.2024 – 5 Ca 3981/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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