Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-10-31, 15 SLa 176/24

15 SLa 176/24Tribunale del lavoro31 ott 2024

Regest

Eine Rechtswahlklausel ist geeignet, den Arbeitnehmer in die Irre zu führen, wenn sie ihm den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des gewählten Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO – auch – den Schutz der zwingenden Bestimmungen des objektiven Rechts genießt. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (offen gelassen: BAG vom 23.01.2024 – 9 AZR 115/23 – Rn. 47).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 15 SLa 176/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-31

Aktenzeichen: 15 SLa 176/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1031.15SLA176.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: Art. 8 Rom I-VO, § 307 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Eine Rechtswahlklausel ist geeignet, den Arbeitnehmer in die Irre zu führen, wenn sie ihm den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des gewählten Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO – auch – den Schutz der zwingenden Bestimmungen des objektiven Rechts genießt. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (offen gelassen: BAG vom 23.01.2024 – 9 AZR 115/23 – Rn. 47).

Tenor

ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2024 – 7 Ca 1064/23 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

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