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9 Ta 122/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-04-16, 9 Ta 122/24
9 Ta 122/24Tribunale del lavoro16 apr 2024
Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.
Entscheidungsdatum: 2024-04-16
Aktenzeichen: 9 Ta 122/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0416.9TA122.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 888 ZPO
Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 – 1 Ca 1391/21 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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