Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-02-15, 8 Sa 845/23

8 Sa 845/23Tribunale del lavoro15 feb 2024

Regest

Eine in einem Einzelfall vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bereits an sich nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Auf die rechtliche Einordnung der fraglichen Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es dabei nicht an.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 845/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-15

Aktenzeichen: 8 Sa 845/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0215.8SA845.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, § 1 Abs. 4 S. 1 SchwarzArbG

Leitsätze

Eine in einem Einzelfall vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bereits an sich nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Auf die rechtliche Einordnung der fraglichen Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es dabei nicht an.

Tenor

    1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14. Juli 2023 – 3 Ca 222/23 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Februar 2023 nicht außerordentlich und mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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