Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-02-15, 18 Sa 1001/23

18 Sa 1001/23Tribunale del lavoro15 feb 2024

Regest

1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich bestimmt, dass dieser allein durch einen bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen werden kann, so erfordert der wirksame Widerruf des Vergleichs im Wege eines anwaltlichen Schriftsatzes die Übermittlung eines elektronischen Dokuments gem. § 46g S. 1 ArbGG. 2. Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist der Widerruf des Vergleichs durch Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 46g S. 3 ArbGG). Erfolgt der Widerruf in diesem Fall durch ein Telefax-Schreiben des Prozessbevollmächtigten, so ist es nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 130 Nr. 6 ZPO erforderlich, dass das Telefax-Schreiben die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten wiedergibt. 3. Fehlt bei einem zweiseitigen Telefax-Schreiben des Prozessbevollmächtigten, das aus einem Vergleichswiderrufsschreiben und einem Begleitschreiben besteht, die Unterschrift auf dem Vergleichswiderruf, so reicht die Unterzeichnung des Begleitschreibens jedenfalls dann nicht aus, wenn das Begleitschreiben nicht Bezug auf den Widerruf des Vergleichs nimmt und die Urheberschaft des Vergleichswiderrufs nicht eindeutig feststeht. 4. Wird dann der Widerruf des Vergleichs dem Gericht nach Ablauf der Widerrufsrist als elektronisches Dokument zugeleitet, scheidet eine Rückwirkung nach § 46d Abs. 6 S. 2 ArbGG aus. 5. Ist innerhalb der im gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist kein formwirksamer Widerruf bei Gericht eingegangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Mit einem gerichtlichen Hinweis auf die Formunwirksamkeit des Widerrufs kann jedenfalls am letzten Tag der Widerrufsfrist nach dem Ende der gerichtlichen Servicezeiten nicht gerechnet werden.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1001/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-15

Aktenzeichen: 18 Sa 1001/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0215.18SA1001.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 46d Abs. 6 S. 2, 46g S. 3 ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

    1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich bestimmt, dass dieser allein durch einen bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen werden kann, so erfordert der wirksame Widerruf des Vergleichs im Wege eines anwaltlichen Schriftsatzes die Übermittlung eines elektronischen Dokuments gem. § 46g S. 1 ArbGG.
    1. Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist der Widerruf des Vergleichs durch Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 46g S. 3 ArbGG). Erfolgt der Widerruf in diesem Fall durch ein Telefax-Schreiben des Prozessbevollmächtigten, so ist es nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 130 Nr. 6 ZPO erforderlich, dass das Telefax-Schreiben die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten wiedergibt.
    1. Fehlt bei einem zweiseitigen Telefax-Schreiben des Prozessbevollmächtigten, das aus einem Vergleichswiderrufsschreiben und einem Begleitschreiben besteht, die Unterschrift auf dem Vergleichswiderruf, so reicht die Unterzeichnung des Begleitschreibens jedenfalls dann nicht aus, wenn das Begleitschreiben nicht Bezug auf den Widerruf des Vergleichs nimmt und die Urheberschaft des Vergleichswiderrufs nicht eindeutig feststeht.
    1. Wird dann der Widerruf des Vergleichs dem Gericht nach Ablauf der Widerrufsrist als elektronisches Dokument zugeleitet, scheidet eine Rückwirkung nach § 46d Abs. 6 S. 2 ArbGG aus.
    1. Ist innerhalb der im gerichtlichen Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist kein formwirksamer Widerruf bei Gericht eingegangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Mit einem gerichtlichen Hinweis auf die Formunwirksamkeit des Widerrufs kann jedenfalls am letzten Tag der Widerrufsfrist nach dem Ende der gerichtlichen Servicezeiten nicht gerechnet werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.08.2023 – 2 Ca 1999/22 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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