Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-10-31, 7 TaBV 59/23

7 TaBV 59/23Tribunale del lavoro31 ott 2023

Regest

1. Einer privatrechtlich organisierten GmbH steht die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs („beBPo“) zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die GmbH eine 100%ige Tochter einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW) ist. 2. Die entsprechend gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96). 3. Das „Nachschieben“ von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt einen von Anfang an zulässigen Antrag voraus.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 59/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-31

Aktenzeichen: 7 TaBV 59/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1031.7TABV59.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 46 c ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO, § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB

Leitsätze

    1. Einer privatrechtlich organisierten GmbH steht die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs („beBPo“) zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die GmbH eine 100%ige Tochter einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW) ist.
    1. Die entsprechend gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).
    1. Das „Nachschieben“ von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt einen von Anfang an zulässigen Antrag voraus.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2023, 1 BV 50/22, wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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