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14 Ta 194/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-12-20, 14 Ta 194/22
14 Ta 194/22Tribunale del lavoro20 dic 2022
Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.
Entscheidungsdatum: 2022-12-20
Aktenzeichen: 14 Ta 194/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1220.14TA194.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 114, § 117, § 278 Abs. 6 ZPO
Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2022 (3 Ca 33/22) abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 6. Mai 2022 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2022 wird für gegenstandslos erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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