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7 TaBV 13/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-09-06, 7 TaBV 13/22
7 TaBV 13/22Tribunale del lavoro6 set 2022
Nach einem Betriebsübergang sind die (ehemals) tariflichen Eingruppierungsregeln die vom tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber bis zu einer Neuregelung gegenüber dem Betriebsrat zu beachtenden Entlohnungsgrundsätze i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.01.2018, 1 AZR 65/17 und Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08).
Entscheidungsdatum: 2022-09-06
Aktenzeichen: 7 TaBV 13/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0906.7TABV13.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 87 Abs. 1 Nr 10; 99, 101 BetrVG; § 613a BGB
Nach einem Betriebsübergang sind die (ehemals) tariflichen Eingruppierungsregeln die vom tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber bis zu einer Neuregelung gegenüber dem Betriebsrat zu beachtenden Entlohnungsgrundsätze i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.01.2018, 1 AZR 65/17 und Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08).
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld, verkündet am 05.01.2022, 4 BV 88/21, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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