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3 Sa 1524/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-07-06, 3 Sa 1524/21
3 Sa 1524/21Tribunale del lavoro6 lug 2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 3 Sa 1524/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0706.3SA1524.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2021, 2 Ca 914/21 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate Januar 2017 bis Oktober 2017 ab dem 01.11.2017 und ab dem Monat November 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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