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14 Sa 1381/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-05-03, 14 Sa 1381/21
14 Sa 1381/21Tribunale del lavoro3 mag 2022
1. Syndikusrechtsanwältinnen und –anwälte sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind. 2. Für die formgerechte Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes als elektronisches Dokument reicht die Übersendung aus dem beA der einfach signierenden Syndizi.
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 14 Sa 1381/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0503.14SA1381.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 11 Abs. 2 Satz 3, § 46c ArbGG
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. Oktober 2021 (2 Ca 105/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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