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13 TaBV 30/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-02-04, 13 TaBV 30/21
13 TaBV 30/21Tribunale del lavoro4 feb 2022
Bei einer Eingruppierung nach den Bestimmungen des TVöD (VKA) ist der Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmenden Unterrichtung im ausreichenden Umfang auch über die Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen zu informieren.
Entscheidungsdatum: 2022-02-04
Aktenzeichen: 13 TaBV 30/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0204.13TABV30.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Bei einer Eingruppierung nach den Bestimmungen des TVöD (VKA) ist der Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmenden Unterrichtung im ausreichenden Umfang auch über die Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen zu informieren.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.05.2021 – 2 BV 24/20 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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