Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-01-20, 18 Sa 645/21

18 Sa 645/21Tribunale del lavoro20 gen 2022

Regest

1. Die Beleidigung eines Arbeitskollegen als „Bastard“ kann eine ordentliche Kündigung auch denn rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht einschlägig abgemahnt wurde. 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG sich auf die Angaben bezieht, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergeben (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.11.2005 – 2 AZR 514/04), sofern der Arbeitgeber diese Bezugnahme hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. 3. Einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber, der über keine besseren Kenntnisse verfügt, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergebenden objektiv unzutreffenden Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mitteilt, ohne weitergehende Ermittlungen anzustellen. Das stellt keine unzulässige Benachteiligung von Frauen dar.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 645/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-20

Aktenzeichen: 18 Sa 645/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0120.18SA645.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 3 AGG

Leitsätze

    1. Die Beleidigung eines Arbeitskollegen als „Bastard“ kann eine ordentliche Kündigung auch denn rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht einschlägig abgemahnt wurde.
    1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG sich auf die Angaben bezieht, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergeben (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.11.2005 – 2 AZR 514/04), sofern der Arbeitgeber diese Bezugnahme hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
    1. Einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber, der über keine besseren Kenntnisse verfügt, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergebenden objektiv unzutreffenden Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mitteilt, ohne weitergehende Ermittlungen anzustellen. Das stellt keine unzulässige Benachteiligung von Frauen dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.05.2021 – 7 Ca 988/21 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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