Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-10-26, 7 TaBV 19/21

7 TaBV 19/21Tribunale del lavoro26 ott 2021

Regest

1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. „Sozialplan 0“) beschlossen wird. 2. Ein „Sozialplan 0“ stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 19/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-26

Aktenzeichen: 7 TaBV 19/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1026.7TABV19.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 76 Abs. 5; 112 Abs. 1, 4 und 5 BetrVG

Leitsätze

    1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. „Sozialplan 0“) beschlossen wird.
    1. Ein „Sozialplan 0“ stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar.

Tenor

1.Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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