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4 Sa 1282/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-09-22, 4 Sa 1282/19
4 Sa 1282/19Tribunale del lavoro22 set 2021
1. Die Inanspruchnahme tariflicher Freistellungstage nach § 25.1 Buchst. a, 1. Spiegelstrich MTV Metall NRW setzt voraus, dass der Beschäftigte regelmäßig zwischen drei oder mehr Schichten wechselt. Ein gelegentlicher Einsatz in der Nachtschicht (hier: 24 bzw. 19 Nächte im Jahr) genügt nicht. 2. Für die Inanspruchnahme tariflicher Freistellungstage nach § 25.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich MTV Metall NRW genügt es, dass das fragliche Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebt. Dem tariflichen Merkmal „selbst betreuen und erziehen“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu. 3. Die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs nach § 25 MTV Metall NRW ist nicht formbedürftig und verlangt keine Begründung. Es kommt nur auf das objektive Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Hat ein Beschäftigter innerhalb der Frist des § 25.2 MTV Metall NRW den Freistellungsanspruch geltend gemacht und dabei als Freistellungsgrund „Schicht“ genannt, ist er nicht gehindert, sich nach Fristablauf jedenfalls auf den Freistellungsgrund „Kinderbetreuung“ i.S.v. § 25.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich MTV Metall NRW zu berufen (insoweit abweichend von BAG, Urteil vom 20.01.2021 – 4 AZR 286/20).
Entscheidungsdatum: 2021-09-22
Aktenzeichen: 4 Sa 1282/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0922.4SA1282.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 1 TV, § 25 MTV Metall NRW
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 – 1 Ca 1143/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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