Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-04-28, 10 Sa 39/21

10 Sa 39/21Tribunale del lavoro28 apr 2021

Regest

Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt. Jedoch kann die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nach den für allgemeine Geschäftsbedingung geltenden Grundsätzen auch die Einbeziehung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV T-ZUG ergeben.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 39/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-28

Aktenzeichen: 10 Sa 39/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0428.10SA39.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektronindustrie; Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018

Leitsätze

Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt.

Jedoch kann die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nach den für allgemeine Geschäftsbedingung geltenden Grundsätzen auch die Einbeziehung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV T-ZUG ergeben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26. November 2020 – 1 Ca 98/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,

    1. an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (A) in Höhe von 956,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen sowie
    1. an ihn ausstehende Vergütung nach dem TVT-Zug (B) in Höhe von 400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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