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10 Sa 39/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-04-28, 10 Sa 39/21
10 Sa 39/21Tribunale del lavoro28 apr 2021
Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt. Jedoch kann die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nach den für allgemeine Geschäftsbedingung geltenden Grundsätzen auch die Einbeziehung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV T-ZUG ergeben.
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 10 Sa 39/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0428.10SA39.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektronindustrie; Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018
Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt.
Jedoch kann die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nach den für allgemeine Geschäftsbedingung geltenden Grundsätzen auch die Einbeziehung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV T-ZUG ergeben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26. November 2020 – 1 Ca 98/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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