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5 Sa 1125/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-11, 5 Sa 1125/20
5 Sa 1125/20Tribunale del lavoro11 feb 2021
Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine „selbständige Forderung“ i.S. d. dieser Vorschrift dar.
Entscheidungsdatum: 2021-02-11
Aktenzeichen: 5 Sa 1125/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0211.5SA1125.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 366 Abs. 2 BGB
Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine „selbständige Forderung“ i.S. d. dieser Vorschrift dar.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25. August 2020 – 5 Ca 3025/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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