Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-13, 6 Sa 1940/19

6 Sa 1940/19Tribunale del lavoro13 mag 2020

Regest

Wird ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzah-lung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich, einvernehmlich freigestellt, ohne dass eine ausdrückliche Regelung zur Anrech-nung während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienstes getroffen wird, ergibt sich auch aus einer ebenfalls vereinbarten „Sprinterklausel“ allein keine An-rechnung.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Sa 1940/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-13

Aktenzeichen: 6 Sa 1940/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0513.6SA1940.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 615 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 242 BGB

Leitsätze

Wird ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzah-lung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich, einvernehmlich freigestellt, ohne dass eine ausdrückliche Regelung zur Anrech-nung während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienstes getroffen wird, ergibt sich auch aus einer ebenfalls vereinbarten „Sprinterklausel“ allein keine An-rechnung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 6. November 2019 – 3 Ca 241/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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