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17 Sa 710/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-16, 17 Sa 710/19
17 Sa 710/19Tribunale del lavoro16 gen 2020
Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD-VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 01.03.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 17 Sa 710/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0116.17SA710.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD-VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 01.03.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2018 – 6 Ca 2026/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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