Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-14, 7 TaBV 63/19

7 TaBV 63/19Tribunale del lavoro14 gen 2020

Regest

Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 63/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-14

Aktenzeichen: 7 TaBV 63/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0114.7TABV63.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 178 Abs. 2 SGB IX

Leitsätze

Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.07.2019 – 1 BV 28/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Hilfsantrag der Schwerbehindertenvertretung wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor schriftlicher Mitteilung und Erläuterung der ERA-Leistungsbeurteilung gegenüber den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuhören hat.

Im Übrigen wird der Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen.

    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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