Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-10, 4 Sa 89/08

4 Sa 89/08Tribunale del lavoro10 giu 2008

Regest

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 89/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-10

Aktenzeichen: 4 Sa 89/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0610.4SA89.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: TV-N, TV-V, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.11.2007 - 3 Ca 1555/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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