Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-21, 18 Sa 685/06

18 Sa 685/06Tribunale del lavoro21 mar 2007

Regest

Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können. Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet. Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 685/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-21

Aktenzeichen: 18 Sa 685/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0321.18SA685.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4 Abs. 4, 12 EFZG, § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 , § 611 Abs. 1 BGB, §§ 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG, § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV vom 26.04.2005 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW

Leitsätze

Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.

Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 - 1 (3) Ca 2333/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 687,83 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2005.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ½ und der Beklagten zu ½ auferlegt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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