10 TaBV 11/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-21, 10 TaBV 11/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-21, 10 TaBV 11/06
10 TaBV 11/06Tribunale del lavoro21 lug 2006
Regest
Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen. Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 - NZA-RR 2001, 662). Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 11/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-21
Aktenzeichen: 10 TaBV 11/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0721.10TABV11.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 und 2, 40 BetrVG, §§ 280, 286 BGB, §§ 2 a, 12 a Abs. 1, 80 ArbGG
Leitsätze
Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen.
Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 - NZA-RR 2001, 662).
Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.12.2005 - 1 BV 11/05 - abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, an die Antragstellerin 1.307,32 € zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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