5 Ta 185/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-20, 5 Ta 185/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-20, 5 Ta 185/06
5 Ta 185/06Tribunale del lavoro20 giu 2006
Regest
1. Eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b). 2. Bei der Feststellung, ob ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen des Prozesskostenhilfe-Antragstellers vorhanden ist, sind Schulden durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. e) cc) der Gründe). Dies bezieht sich jedoch nur auf fällige Verbindlichkeiten. Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 – XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47). 3. Stellt die Partei in Ansehung eines Kündigungsschutzprozesses und in Erwartung der Zahlung einer Abfindung nicht fällige Schulden durch Vereinbarung mit dem Gläubiger in Höhe der späteren Abfindung für den Zeitpunkt der Zahlung einer solchen vorzeitig fällig, muss sie sich so behandeln lassen, als handele es sich um eine bei Abfindungszahlung noch nicht fällige Verbindlichkeit. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller muss sich in seiner Lebensführung nämlich auf den laufenden Prozess einstellen.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Ta 185/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-20
Aktenzeichen: 5 Ta 185/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0620.5TA185.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammmer
Normen: § 115 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
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Eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b).
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Bei der Feststellung, ob ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen des Prozesskostenhilfe-Antragstellers vorhanden ist, sind Schulden durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. e) cc) der Gründe).
Dies bezieht sich jedoch nur auf fällige Verbindlichkeiten. Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 – XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).
- Stellt die Partei in Ansehung eines Kündigungsschutzprozesses und in Erwartung der Zahlung einer Abfindung nicht fällige Schulden durch Vereinbarung mit dem Gläubiger in Höhe der späteren Abfindung für den Zeitpunkt der Zahlung einer solchen vorzeitig fällig, muss sie sich so behandeln lassen, als handele es sich um eine bei Abfindungszahlung noch nicht fällige Verbindlichkeit. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller muss sich in seiner Lebensführung nämlich auf den laufenden Prozess einstellen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.03.2006 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.03.2006 - 5 Ca 3480/05 - wird zurückgewiesen.
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