Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-07, 19 Sa 1958/05

19 Sa 1958/05Tribunale del lavoro7 mar 2006

Regest

Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn - die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder - die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in diesen drei Jahren nicht angelegt ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1958/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-07

Aktenzeichen: 19 Sa 1958/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0307.19SA1958.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 305 ff. BGB

Leitsätze

Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von

Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn

  • die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder

  • die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in

diesen drei Jahren nicht angelegt ist.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.09.2005 - 2 Ca 1174/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

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