Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-01, 10 Ta 21/06

10 Ta 21/06Tribunale del lavoro1 mar 2006

Regest

Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 21/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-01

Aktenzeichen: 10 Ta 21/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0301.10TA21.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 BetrVG

Leitsätze

Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer

Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.12.2005 - 1 BV 20/05 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.

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