Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-30, 4 Ta 36/05

4 Ta 36/05Tribunale del lavoro30 gen 2006

Regest

1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 36/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-30

Aktenzeichen: 4 Ta 36/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0130.4TA36.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 116 Satz 1 Nr. 1, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 InsVV

Leitsätze

  1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

Tenor

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Beklagten wird der PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 27.04.2004 - 3 Ca 473/03 - teilweise abgeändert:

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 24.03.2004 Rechtsanwalt D1xxxx E1xxxxxxx aus B1x O1xxxxxxxx als Anwalt beigeordnet.

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