Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 4 (17) Sa 695/05

4 (17) Sa 695/05Tribunale del lavoro21 lug 2005

Regest

1. Nach § 2 Ziff. 2 TV-SichArbN ist eine ordentliche Kündigung eines alterskündigungsgeschützten Arbeitnehmers in zwei Ausnahmefällen zulässig, obwohl Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb insgesamt erhalten bleiben. Gemäß § 2 Ziff. 2 TV-SichArbN kann, soweit der Betriebsrat nicht widerspricht, von Ziff. 1 abgewichen werden bei,,Stilllegung wesentlicher Betriebsteile'' (Ziff. 2a) und in anderen sachlich begründeten Fällen'' (Ziff. 2b). 2. Die erstgenannte Ausnahme stellt eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar und gibt den Prüfungsmaßstab vor. Das Vorliegen eines ,,wesentlichen Betriebsteils'' ist dann anzunehmen, wenn in dem fraglichen Betriebsteil ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt ist; dabei ist auf die Zahlenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG abzustellen. 3. Die letztgenannte Ausnahme, die keinen geringeren Anforderungen unterliegt, kann auch durch einen bloßen Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel erfüllt sein, wenn es sich um einen ,,erheblichen Personalabbau'' handelt; dabei kann ebenfalls auf die Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur abgestellt werden

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 (17) Sa 695/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-21

Aktenzeichen: 4 (17) Sa 695/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.4.17SA695.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 2 TV-SichArbN (Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer vom 08.05.1974)

Leitsätze

  1. Nach § 2 Ziff. 2 TV-SichArbN ist eine ordentliche Kündigung eines alterskündigungsgeschützten Arbeitnehmers in zwei Ausnahmefällen zulässig, obwohl Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb insgesamt erhalten bleiben. Gemäß § 2 Ziff. 2 TV-SichArbN kann, soweit der Betriebsrat nicht widerspricht, von Ziff. 1 abgewichen werden bei,,Stilllegung wesentlicher Betriebsteile'' (Ziff. 2a) und in anderen sachlich begründeten Fällen'' (Ziff. 2b).

  2. Die erstgenannte Ausnahme stellt eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar und gibt den Prüfungsmaßstab vor. Das Vorliegen eines ,,wesentlichen Betriebsteils'' ist dann anzunehmen, wenn in dem fraglichen Betriebsteil ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt ist; dabei ist auf die Zahlenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG abzustellen.

  3. Die letztgenannte Ausnahme, die keinen geringeren Anforderungen unterliegt, kann auch durch einen bloßen Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel erfüllt sein, wenn es sich um einen ,,erheblichen Personalabbau'' handelt; dabei kann ebenfalls auf die Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur abgestellt werden

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.01.2005 - 2 Ca 1696/04 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.300,00 € festgesetzt.

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