Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-27, 18 Sa 2038/04

18 Sa 2038/04Tribunale del lavoro27 apr 2005

Regest

Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarif-liche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hin-aus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist. Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmun-gen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitneh-mer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzu-weisen. Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 2038/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-27

Aktenzeichen: 18 Sa 2038/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0427.18SA2038.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT, § 242, §§ 812 ff BGB, § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 116 Abs. 2 SGB VI

Leitsätze

Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarif-liche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hin-aus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist.

Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmun-gen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitneh-mer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzu-weisen.

Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.

Tenor

Vermerk:

Berichtigt durch Beschliss

vom 27.04.2005

Breer

Reg.-Ang.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.10.2004 - 2 Ca 1112/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.044,79 € zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab dem 18.05.1999.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

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