Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-22, 7 Sa 2220/04

7 Sa 2220/04Tribunale del lavoro22 apr 2005

Regest

Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit die-ser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädi-gungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Aus-gleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbs-verbot umfassend fortbesteht (Orientierungssatz 2 der Richterinnen und Richter des BAG zum Urteil v. 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 2220/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-22

Aktenzeichen: 7 Sa 2220/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0422.7SA2220.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 74, 74 b, 75 d HGB, §§ 133, 157 BGB

Leitsätze

Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit die-ser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädi-gungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Aus-gleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbs-verbot umfassend fortbesteht (Orientierungssatz 2 der Richterinnen und Richter des BAG zum Urteil v. 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dort-mund vom 18.10.2004 - 3 Ca 2474/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.492,26 € Karenzent-schädigung und 226,10 € Vermögensbildung Arbeitgeberanteil nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 2.101,08 € seit dem 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004 und 01.07.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

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