Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-25, 5 (12) Sa 687/03

5 (12) Sa 687/03Tribunale del lavoro25 nov 2003

Regest

Wird die Befristung eines Arbeitsvertrages mit dem Sachgrund der mittelbaren Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) gerechtfertigt, so muss der Arbeitgeber den Kausalzu-sammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befriste-ten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern im Einzelnen darlegen. Der befristet eingestellte Arbeitnehmer muss gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs einge-stellt werden, der durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Zusätzlich zur Darlegung der Vertretungskette muss der Arbeitgeber aufzeigen, dass er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, den vertretenen Mitarbeiter in den Arbeitsbe-reich des Vertreters umzusetzen (sog. Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung, BAG, Urt. v. 17.04.20027 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 (12) Sa 687/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-25

Aktenzeichen: 5 (12) Sa 687/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1125.5.12SA687.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Wird die Befristung eines Arbeitsvertrages mit dem Sachgrund der mittelbaren Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) gerechtfertigt, so muss der Arbeitgeber den Kausalzu-sammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befriste-ten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern im Einzelnen darlegen.

Der befristet eingestellte Arbeitnehmer muss gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs einge-stellt werden, der durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht.

Zusätzlich zur Darlegung der Vertretungskette muss der Arbeitgeber aufzeigen, dass er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, den vertretenen Mitarbeiter in den Arbeitsbe-reich des Vertreters umzusetzen (sog. Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung, BAG, Urt. v. 17.04.20027 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 29.04.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.01.2003 - 3 Ca 2286/02 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.11.2001 mit Ablauf des 14.07.2002 beendet ist.

Das beklagte L3xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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