Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-12, 18 Ta 240/03

18 Ta 240/03Tribunale del lavoro12 mag 2003

Regest

Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hier-von betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings kön-nen die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des voll-ständigen Neuantrags eintreten.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 240/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-12

Aktenzeichen: 18 Ta 240/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0512.18TA240.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 114, 119 Satz 1, 124 Nr. 4 ZPO

Leitsätze

Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hier-von betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings kön-nen die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des voll-ständigen Neuantrags eintreten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH- Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.03.2003 - 4 Ca 736/02 - wird zurückgewiesen

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