Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-12-11, 11 Sa 247/01

11 Sa 247/01Tribunale del lavoro11 dic 2001

Regest

6 AZR 224/02 Rücknahme 14.06.2002 Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb der Metallindustrie geltenden Gleitzeitregelung mit einer arbeitstäglichen Gleitzeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Stunden teil, so kann er für eine Stunde umfassende Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 247/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-11

Aktenzeichen: 11 Sa 247/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1211.11SA247.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 9 Ziff. 5 MTV-Metall

Leitsätze

6 AZR 224/02 Rücknahme 14.06.2002

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb der Metallindustrie geltenden Gleitzeitregelung mit einer arbeitstäglichen Gleitzeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Stunden teil, so kann er für eine Stunde umfassende Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

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