13 TaBV 49/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-30, 13 TaBV 49/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-30, 13 TaBV 49/01
13 TaBV 49/01Tribunale del lavoro30 ott 2001
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 49/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-30
Aktenzeichen: 13 TaBV 49/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1030.13TABV49.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 80 Abs. 2 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 56/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt gefasst:
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.