Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2026-01-21, 9 TaBV 44/25

9 TaBV 44/25Tribunale del lavoro21 gen 2026

Regest

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht vor jeder Abmahnung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen zu beteiligen. Es kann Fälle geben, in denen eine Berührtheit iSd. § 178 Abs. 2 S. 1, 1. HS SGB IX durch die beabsichtigte Abmahnung nicht gegeben ist und eine Beteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 44/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: 9 TaBV 44/25

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2026:0121.9TABV44.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9

Normen: § 178 Abs. 2 S. 1, 1. HS SGB IX

Leitsätze

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht vor jeder Abmahnung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen zu beteiligen. Es kann Fälle geben, in denen eine Berührtheit iSd. § 178 Abs. 2 S. 1, 1. HS SGB IX durch die beabsichtigte Abmahnung nicht gegeben ist und eine Beteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17.06.2025 – 3 BV 2/25 – wird zurückgewiesen.II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Abmahnung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beteiligen muss.

A.

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) bietet bundesweit Bankdienstleistungen an und hat ihren Betriebssitz in X.. Mit Organisationstarifvertrag vom 15.05.2021 (vgl. Anlage 0 zur Antragsschrift vom 14.11.2024) wurden bei ihr Arbeitnehmerstrukturen gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG geschaffen, welche gemäß § 8 Abs. 1 des Organisationstarifvertrages für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend gelten.

Die Antragstellerin ist die danach gebildete Schwerbehindertenvertretung für die Direktion Nord, zuständig für die Regionen Berlin und Umland, Hamburg, Nordfriesland und Ostfriesland.

In der Filiale der Arbeitgeberin in E. arbeitet ein schwerbehinderter Mitarbeiter. Diesem gegenüber sprach die Arbeitgeberin eine Abmahnung aus, ohne zuvor die Antragstellerin anzuhören, obwohl ihr die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bekannt war.

Hintergrund der Abmahnung war folgender Vorfall: Mitte April 2024 brachte ein Kunde einen Jutebeutel mit Bargeld in Höhe von 190.000,00 € in eine Filiale und beabsichtigte eine Einzahlung auf sein Konto unter Umgehung einer Geldwäscheverdachtsmeldung. Ein anderer (zwischenzeitlich ausgeschiedener) Mitarbeiter nahm das Geld an sich und überwies im Vier-Augen-Prinzip mit dem abgemahnten Mitarbeiter zwei Tranchen zu jeweils 95.000,00 € vom Konto einer älteren Kundin auf das Konto des Einzahlers. Die ältere Kundin sei eine gute Bekannte des ehemaligen Bankmitarbeiters, die des Öfteren größere Summen Bargeld abhebe und die beiden Überweisungen sicherlich nicht bemerken werde. Den Beutel mit dem Bargeld nahm der andere Mitarbeiter an sich, um daraus im Gegenzug die zukünftigen Bargeldabhebungen der älteren Kundin zu bedienen. Der abgemahnte Mitarbeiter verstieß gegen Vorgaben der Organisationsanweisung der Arbeitgeberin, weil für die Überweisungen weder notwendige schriftliche Überweisungsaufträge der Kundin vorlagen noch die angeblichen Überweisungsaufträge telefonisch mit der Kundin geprüft worden waren. Der abgemahnte Mitarbeiter habe schlicht auf „Bitten“ seines Kollegen eine „Gefälligkeit“ erbracht.

Anlässlich dieses Falles entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob die Arbeitgeberin stets verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor der Abmahnung eines schwerbehinderten oder eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Mitarbeiters anzuhören.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, eine solche Verpflichtung ergebe sich aus § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ihre Aufgabe sei es, auf behinderungsbedingte Nachteile hinzuweisen. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das abzumahnende Verhalten in einem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehe. Häufig könne der Arbeitgeber gar nicht beurteilen, ob ein solcher Zusammenhang gegeben sei. Weder Wortlaut noch Systematik des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ließen darauf schließen, dass das Anhörungsrecht unter einer solchen Voraussetzung stehe. Es sei Sinn der Regelung dieser Vorschrift, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung zu begründen. Daher sei nicht erforderlich, dass jeder Fall der verpflichtenden Zusammenarbeit ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen werde.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sie vor dem Ausspruch von Abmahnungen gegenüber schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten der Vertriebsdirektion Nord anzuhören und zu unterrichten, sofern die Arbeitgeberin von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung Kenntnis hat.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei jedenfalls dann nicht verpflichtet, vor einer Abmahnung die Antragstellerin anzuhören, wenn ein Zusammenhang des abgemahnten Verhaltens mit der Behinderung objektiv nicht bestehe. Die Angelegenheit berühre dann den Mitarbeiter ebenso wie einen nicht schwerbehinderten oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten. Spezifische Belange des schwerbehinderten Menschen stünden dann nicht in Frage und könnten auch nicht betroffen sein. Die allgemeine Vertretung der Interessen der Beschäftigten werde vom Betriebsrat und nicht von der Schwerbehindertenvertretung übernommen.

Der systematische Vergleich mit der Regelung des § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX zeige, dass vor dem Ausspruch von Abmahnungen keine generelle Anhörungspflicht bestehe. Auch im Rahmen der Neuregelung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sei anders als bei der Kündigung für die Abmahnung keine generelle Anhörungspflicht eingeführt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2025 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet, denn die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, die Antragstellerin vor jeder Abmahnung eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen anzuhören.

Der Antrag sei als Globalantrag abzuweisen, weil das geltend gemachte Anhörungsrecht in einzelnen in Frage kommenden Fallgestaltungen nicht bestehe. Die Arbeitgeberin sei jedenfalls dann nicht verpflichtet, die Antragstellerin vor dem Ausspruch von Abmahnungen anzuhören, wenn ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des abzumahnenden Mitarbeiters und dem abgemahnten Verhalten selbst oder der Abmahnung desselben objektiv ausgeschlossen sei.

Eine Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung auch in solchen Fällen anzuhören, ergebe sich nicht aus § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Dieser enthalte keine formalisierte Verpflichtung des Arbeitgebers, vor allen Maßnahmen die Schwerbehindertenvertretung nur deshalb anzuhören, weil es sich bei dem Mitarbeiter, an den sich diese Maßnahme (auch) richte, um einen schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen handele. Dies ergebe die Auslegung der Vorschrift. Zu den „Angelegenheiten“ im Sinne der Vorschrift gehörten zwar auch Abmahnungen. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfielen aber ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berühre als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Wortlaut und Zweck sprächen nicht gegen eine derartige Auslegung der Norm. Entscheidend sei die Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der eine formalisierte Anhörungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nur für Kündigungen bestehe. Demgegenüber umfasse § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen, was dafür spreche, dass das Gesetz damit auf eine umfassende, auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Zusammenarbeit abstelle und gerade nicht auf ein formalisiertes Anhörungsverfahren. Die Kündigung setze den schwerbehinderten Arbeitnehmer potentiell den spezifischen erschwerten Bedingungen bei der Beschäftigungssuche für Schwerbehinderte aus, die Abmahnung berühre diese spezifischen Interessen dabei nicht in jedem Fall.

Es bestehe kein subjektives Einschätzungsrecht auf Arbeitgeberseite, ob ein Zusammenhang ausgeschlossen werden könne, sondern der objektive Zusammenhang sei maßgeblich. Stelle sich bei unterbliebener Anhörung später heraus, dass ein Zusammenhang mit der Behinderung nicht objektiv ausgeschlossen werden könne, trage der Arbeitgeber das Risiko, dass seine Abmahnung nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX nicht durchgeführt oder vollzogen werde, keine Warnfunktion entfalte und zur Begründung einer Kündigung im Falle einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens nicht herangezogen werden könne.

Eine Anhörungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 167 Abs. 1 SGB IX, denn die Pflicht zur Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung bestehe nicht erst, wenn sich der Arbeitgeber zur Abmahnung entscheide, sondern schon das vertragswidrige Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers sei Auslöser für die Pflicht zur Kooperation.

Gegen den ihr am 08.07.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.07.2025 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.10.2025 am 08.10.2025 begründet.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Feststellungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Auslegung von § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergebe eine Beteiligungspflicht in ihrem Sinne. Dies folge aus Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm. Ihr Beteiligungsrecht könne nicht davon abhängen, ob ein „formalisiertes Verfahren“ geschaffen worden sei. Die ihr als Rechtssubjekt eingeräumten Rechte bestünden unabhängig davon, welche Folgen Verletzungen der Beteiligungsrechte in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer hätten.

Der abgemahnte schwerbehinderte Beschäftigte sei „berührt“ im Sinne des Gesetzes, weil die Abmahnung sein individuelles Arbeitsverhältnis gefährden könne. Bei derartigen Angelegenheiten müsse der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit eingeräumt werden, noch vor einer abschließenden Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss auf seine Willensbildung ausüben zu können. Es stehe dem Arbeitgeber nicht zu, vor jeder Abmahnung einen möglichen Zusammenhang seiner Maßnahme mit einer möglichen Funktionsbeeinträchtigung zu evaluieren und je nach Ergebnis die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen oder nicht. Denn der Arbeitgeber kenne die der Behinderung zugrundeliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in der Regel nicht. Es entspreche gerade Sinn und Zweck der Norm, die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Abmahnung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigen anzuhören.

Für die Beteiligungsrechte sei nicht von Bedeutung, ob auf die ohne Anhörung ausgesprochene Abmahnung eine Kündigung gestützt werden könne. Ihre Aufgabe sei, den schwerbehinderten Beschäftigten beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies werde ihr verwehrt, wenn sie nicht vorher angehört werde.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Abmahnung den nicht behinderten Arbeitnehmer in gleichem Maße wie einen schwerbehinderten Arbeitnehmer berühren solle. Weder Arbeitgeber noch ein Gericht könnten ohne weitere Informationen zu den Feststellungen der Funktionsbeeinträchtigungen des Arbeitnehmers Aussagen über einen objektiven Zusammenhang treffen. Für jeden einer Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt sei möglich, dass dieser im Zusammenhang mit Funktionsbeeinträchtigungen stehe.

Die Rechtsprechung des BAG sei zu kollektiven Maßnahmen ergangen, könne aber nicht zu einer generellen Einschränkung des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX herangezogen werden, weil Angelegenheiten gegenüber einzelnen Personen einen viel konkreteren Bezug zu den betroffenen Mitarbeitenden hätten als Angelegenheiten, die sich gegenüber ganzen Gruppen von Beschäftigten auswirkten.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgericht X. vom 17.06.2025 zum Az.: 3 BV 2/25 abzuändern und festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sie vor dem Ausspruch von Abmahnungen gegenüber schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten der Vertriebsdirektion Nord anzuhören und zu unterrichten, sofern die Arbeitgeberin von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung Kenntnis hat.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17.06.2025 (3 BV 2/25) zurückzuweisen.

Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfielen ausnahmsweise, wenn die Abmahnung die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berühre als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch berührt oder betrifft eine Maßnahme eine Person nur dann, wenn sie gerade Auswirkungen auf deren Rechte, Pflichten oder Interessen hat. Es gehe um eine Einschlägigkeit oder Relevanz für den schwerbehinderten Arbeitnehmer und nicht nur um den Adressaten der Maßnahme als solchen. Eine bloß gleiche Mitbetroffenheit „berühre” daher den einzelnen schwerbehinderten Menschen nicht. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung spreche nicht für eine formalisierte Anhörungspflicht. Ziel der Sondervertretung sei, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen.

Die Schwerbehindertenvertretung solle an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken, was die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte ermöglichen sollten. Es gehe um den Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen und die Eröffnung gleicher Teilhabechancen. Bestehe kein Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Behinderung, könne die Schwerbehindertenvertretung keine spezifische Expertise einbringen, so dass die Anhörung dann sachfremd sei. Das Beteiligungsrecht laufe nicht leer, sondern wirke gezielt in den Fällen, in denen behinderungsbedingte Aspekte betroffen seien.

Die systematische Differenzierung zwischen § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX und Satz 1 zeige, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen formalen Beteiligungsrechten und flexiblen Kooperationspflichten unterscheide. Aus der bewusst unterschiedlichen gesetzlichen Regelung folge daher zwingend, dass vor Ausspruch einer Abmahnung kein formelles Beteiligungserfordernis bestehe. Auch die Gesetzestexthistorie gebe keinerlei Anhalt dafür, der Vorschrift eine weitergehende, alle beliebigen Abmahnungen umfassende Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung beizumessen.

Die Beschwerdebegründung setze bereits voraus, dass jede Abmahnung automatisch behinderungsspezifisch sei, weil sie den einzelnen schwerbehinderten Beschäftigten berühre. Abmahnungen seien eine Reaktion auf dienstliches Fehlverhalten, solange dieses Fehlverhalten nicht unmittelbar mit der Schwerbehinderung zusammenhänge, bestehe kein zwingender Beteiligungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Anhörungsprotokolle beider Instanzen verwiesen.

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Antragstellerin hat gegen die sie beschwerende Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der ihr Antrag abgewiesen wurde, form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) und diese auch innerhalb der gesetzlichen Frist ausreichend begründet. Insbesondere setzt die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander (§§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO).

II. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung zurückgewiesen.

  1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht bereits ausführlich begründet und die Arbeitgeberin ist dem auch in der Beschwerdeinstanz nicht entgegengetreten, sondern hat die Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt (vgl. Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 15.12.2025, S. 3). Auch das Beschwerdegericht hat keinen Anlass an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zu zweifeln.

  2. Der Antrag ist aber unbegründet, der Antragstellerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. Die Arbeitgeberin muss die Antragstellerin nicht in jedem Fall einer Abmahnung gegenüber einem schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Beschäftigten vor deren Ausspruch beteiligen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (BAG vom 25.07.2024 - 8 AZR 24/24 - zit. nach juris, Rn. 20; vom 22.09.2021 - 7 ABR 23/20 - zit. nach juris, Rn. 27; vom 23.03.2021 - 1 ABR 31/19 - zit. nach juris, Rn. 55; vom 29.09.2020 - 1 ABR 21/19 - zit. nach juris, Rn. 22; vom 12.03.2019 - 1 ABR 42/17 - zit. nach juris, Rn. 74).

Das Gericht darf auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 ZPO), da nicht weniger, sondern etwas anderes als beantragt zugesprochen werden würde (BAG vom 29.09.2020 - 1 ABR 21/19 - a.a.O., Rn. 22; vom 07.04.2004 - 7 ABR 35/03 - zit. nach juris, Rn. 45). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24 - zit. nach juris, Rn. 59; vom 22.09.2021 - 7 ABR 23/20 - a.a.O., Rn. 27; vom 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - zit. nach juris, Rn. 20; vom 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - zit. nach juris, Rn. 35). Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - ggf. hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG vom 22.09.2021, a.a.O.; vom 27.10.2010, a.a.O.; vom 06.12.1994 - 1 ABR 30/94 - zit. nach juris, Rn. 20). Dieser Rechtsprechung stimmt die Beschwerdekammer in jeder Hinsicht zu.

b) Hier liegt ein solcher Fall vor. Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung will die Arbeitgeberin verpflichten, auch vor Ausspruch von solchen Abmahnungen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, in denen ein Beteiligungsrecht nicht besteht. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Antrag auch gerade darum, für sämtliche einem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten gegenüber ausgesprochene (und nicht nur für bestimmte) Abmahnungen festgestellt zu wissen, dass das begehrte Beteiligungsrecht besteht. Dass dieses Beteiligungsrecht in den Fällen besteht, wo von einer Verbindung zwischen Pflichtverletzung und Beeinträchtigung auszugehen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Daher verbietet sich nach den obigen Ausführungen auch eine gegenüber dem Antrag einschränkende Tenorierung, weil diese von der Antragstellerin gerade nicht gewünscht ist.

aa) Nach § 178 Abs. 2 S. 1, 1. HS SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung u.a. in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann endgültig zu entscheiden.

(1) Zwischen den Beteiligten unstreitig und richtig gehört die Abmahnung durch den Arbeitgeber zu den Angelegenheiten nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX (allg. Ansicht, vgl. nur LAG Hamm vom 23.04.2021 - 13 TaBV 62/20 - zit. nach juris, Rn. 33; ErfKo-Rolfs, 26. Aufl. 2026, § 178 SGB IX, Rn. 6).

(2) Anerkannt und der ständigen Rechtsprechung des BAG entsprechend hat die Schwerbehindertenvertretung kein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX, wenn der von der Angelegenheit betroffene schwerbehinderte Beschäftigte von der Maßnahme nicht anders betroffen ist als ein nicht-schwerbehinderter Arbeitnehmer (BAG vom 26.06.2025 - 8 AZR 276/24 - zit. nach juris, Rn. 36; vom 24.02.2021 - 7 ABR 9/20 - zit. nach juris, Rn. 29; vom 26.01.2017 - 8 AZR 736/15 - zit. nach juris, Rn. 35; vom 14.03.2012 - 7 ABR 67/10 - zit. nach juris, Rn. 20; vom 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - zit. nach juris, Rn. 13 und 18; LAG Hamm vom 23.04.2021 - 13 TaBV 62/20 - a.a.O., Rn. 33; LAG Baden-Württemberg vom 07.04.2017 - 7 TaBV 1/17 - zit. nach juris).

Denn die gleiche Betroffenheit „berührt“ den einzelnen schwerbehinderten Menschen nicht iSd. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es u.a., behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die Schwerbehindertenvertretung soll daher Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind. Wirkt sich eine Angelegenheit unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf den Beschäftigten aus, benötigt dieser keine Beratung oder helfende Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung (BAG vom 24.02.2021 - 7 ABR 9/20 - a.a.O., Rn. 29). Die Vertretung allgemeiner Arbeitnehmerinteressen ist durch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zugewiesen (vgl. BAG 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - a.a.O., Rn. 17 f.). Ist die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen jedoch anders als die eines nicht behinderten Beschäftigten betroffen, sodass die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen könnte, besteht regelmäßig das Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 S. 1 1. HS SGB IX (BAG vom 26.06.2025 - 8 AZR 276/24 - a.a.O., ‚Rn. 36; vom 24.02.2021 - 7 ABR 9/20 - a.a.O., 29; vom 17.08.2010, a.a.O.).

Damit steht fest, dass es Pflichtverletzungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers geben kann, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderung stehen und bei deren Abmahnung durch den Arbeitgeber ein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 1 SGB IX nicht besteht.

(3) Für den Arbeitgeber, der häufig weder den Grund noch die konkreten Auswirkungen der Schwerbehinderung kennen wird, kann die Abgrenzung zwischen beteiligungspflichtigen und beteiligungsfreien Einzelangelegenheiten ggf. schwierig sein. Es gehört aber zu seinen Aufgaben, sich im Vorfeld des Ausspruchs einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder ihm Gleichgestellten, zum Beispiel durch Nachfragen bei dem betroffenen Arbeitnehmer, Erkenntnisse darüber zu verschaffen, ob durch den konkret im Raum stehenden abmahnrelevanten Vorwurf behindertenspezifische Belange berührt sein können. Der betroffene Arbeitnehmer kann auch von sich aus entsprechende Gesichtspunkte gegenüber dem Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung vorbringen. Dadurch wird es im Regelfall möglich sein, zu einem klaren Ergebnis zu gelangen. Bei Zweifeln wird der Arbeitgeber im eigenen Interesse vor dem Hintergrund der Folgen nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX vorsorglich ein Beteiligungsverfahren nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX einleiten (vgl. LAG Hamm vom 23.04.2021 - 13 TaBV 62/20 - a.a.O., Rn. 35).

Allein die im Einzelfall bestehende Schwierigkeit für den Arbeitgeber, zwischen beteiligungspflichtigen und beteiligungsfreien Abmahnungen zu unterscheiden, kann nicht begründen, dass für jede Abmahnung ein Beteiligungsrecht besteht.

(4) Es gibt auch keinen Grund, für die Einzelmaßnahme der Abmahnung von diesen Grundsätzen abzuweichen. Damit ist ein Beteiligungsrecht auch im Vorfeld einer Abmahnung nicht gegeben, wenn das abmahnungswürdige Verhalten eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers keinen Bezug zu dessen Behinderung oder Einschränkungen aufweist.

bb) Damit kann es aber Fälle geben, in denen der Arbeitgeber vor Ausspruch der Abmahnung die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligen muss, weil eine Berührung des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers durch die Abmahnung nicht gegeben ist.

(1) Diese Überlegungen sind auch nicht bloß theoretischer Natur aufgrund der von der Antragstellerin angeführten sehr weiten Bandbreite möglicher Behinderungen. So hat die Rechtsprechung einen Fall der beteiligungsfreien Abmahnung angenommen für die eigenmächtige Arbeitsniederlegung, die nicht ordnungsgemäße Abmeldung von der Arbeit, die eigenmächtige Urlaubsverlängerung (LAG Hamm vom 23.04.2021 - 13 TaBV 62/20 - a.a.O., Rn. 37) und für ein unentschuldigtes Fehlen (LAG Niedersachsen vom 09.05.2025 - 14 SLa 719/24 - zit. nach juris, Rn. 76 f. und LAG Nürnberg vom 11.09.2024 - 4 Sa 178/23 - zit. nach juris, Rn. 74). Auch der hier das Verfahren auslösende Fall lässt sich kaum dahin deuten, es bestehe eine Verbindung zu einer Schwerbehinderung des abgemahnten Arbeitnehmers. Dieser hatte im Wege des 4-Augen-Prinzips die Bareinzahlung über fast 200.000,00 € unter Verstoß gegen die Grundsätze der Arbeitgeberin und des Geldwäschegesetzes abgezeichnet, nachdem ein „Kunde“ mit einer Tasche voller Bargeld die Bank betreten hatte, eine Einzahlung auf sein Konto vornehmen wollte, und der hauptverantwortliche Mitarbeiter die abstruse Idee hatte, eine Umbuchung von einem Konto einer anderen Kundin, die häufig größere Bargeldbeträge abhebt, umzubuchen und die Barabhebungen dieser Kundin aus der Tasche des anderen Kunden zu bedienen. Es ist der Berufungskammer kaum vorstellbar, dass der abgemahnte Arbeitnehmer an einer Erkrankung in Gestalt einer Behinderung leidet, die das abgemahnte Verhalten in einem anderen Licht erscheinen lässt. Auch die Antragstellerin benennt keine solche bei dem abgemahnten Mitarbeiter tatsächlich vorliegende oder nur hypothetisch mögliche Behinderung oder Beeinträchtigung in diesem Sinne.

(2) Dabei ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass in vielen - vielleicht sogar den meisten - Fällen eine „Berührtheit“, d.h. eine Verbindung zwischen Schwerbehinderung und Pflichtverstoß nicht ausgeschlossen werden kann. Die genannten Beispiele liegen aber derart fern einer denkbaren Beeinträchtigung, dass diese Verbindung als äußerst fernliegend gilt. Deutlich mehr spricht in jedem der oben genannten Fälle gegen eine „Berührtheit“ als Schwerbehinderter. Sollte ein Arbeitgeber in einem derartigen Fall doch im Einzelfall einer Fehleinschätzung mangels Kenntnis von Art und Auswirkungen einer Behinderung unterliegen und die Beteiligung gleichwohl rechtswidrig unterlassen, wären Arbeitnehmer und Schwerbehindertenvertretung über die gesetzlichen Folgen aus § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX ausreichend geschützt.

cc) Daher geht auch die gängige Rechtsprechung davon aus, dass ein Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nicht bei jeder Abmahnung gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten besteht, sondern nur, wenn eine entsprechende Verbindung besteht (so ausdrücklich LAG Hamm vom 23.04.2021 - 13 TaBV 62/20 - a.a.O., Rn. 40; LAG Baden-Württemburg vom 07.04.2017 - 7 TaBV 1/17 - a.a.O., Rn. 10).

dd) Auch das Bundesarbeitsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, dass § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX eine Verfahrenspflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nur dann begründet, wenn durch eine Abmahnung spezifische Belange eines Arbeitnehmers als Schwerbehinderter betroffen ist (BAG vom 26.06.2025 - 8 AZR 276/24 - a.a.O., Rn. 37). Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung die unterbliebene Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung nicht als Indiz für die Kausalität zwischen Schwerbehinderung und Benachteiligung iSd. AGG angesehen, weil eine solche Beteiligungspflicht nicht bestanden habe. Auch das Bundesarbeitsgericht geht damit davon aus, dass eine Beteiligungspflicht nicht in jedem Fall, sondern nur dann besteht, wenn spezifische Belange des Arbeitnehmers betroffen sind, was nicht bei jeder Abmahnung der Fall sein muss.

Nach alldem ist die Schwerbehindertenvertretung nicht vor jeder Abmahnung zwingend zu beteiligen, sondern es kann Fälle geben, in denen eine Berührtheit iSd. § 178 Abs. 2 S. 1, 1. HS SGB IX nicht gegeben ist und eine Beteiligung jedenfalls gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Damit ist der Antrag des Antragstellers aber in dieser Breite als Globalantrag jedenfalls unbegründet und vom Arbeitsgericht zu Recht zurückgewiesen worden, so dass die gegen die Abweisung gerichtete Beschwerde sich ebenfalls als unbegründet erweist und zurückzuweisen ist.

III. Das Gericht hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 72 Abs. 1 S. 1, 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) beigemessen und daher die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Auch ein sonstiger Rechtsbeschwerdegrund (§§ 72 Abs. 1 S. 1, 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ArbGG) liegt nicht vor.

Auch andere Landesarbeitsgerichte haben schon zuvor die Rechtsbeschwerde hinsichtlich vergleichbarer Anträge nicht zugelassen (vgl. LAG Hamm vom 23.04.2021 - 13 TaBV 62/20 - a.a.O., Rn. 41; LAG Niedersachsen vom 09.05.2025 - 14 SLa 719/24 - a.a.O., Rn. 104: „kein Grd für Revisionszulassung ersichtlich“; LAG Nürnberg vom 11.09.2024 - 4 Sa 178/23 - a.a.O., Rn. 109 hat zwar zugelassen, aber beschränkt auf die Frage, ob ein Verstoß gegen § 178 als Indiz iSd. AGG zu bewerten; LAG Baden-Württemberg vom 07.04.2017 - 7 TaBV 1/17 - a.a.O., Rn. 13: „kein Grund für Rechtsbeschwerde“; Nichtzulassungsbeschwerde vom BAG zurückgewiesen, vgl. BAG vom 22.11.2017 - 7 ABN 54/17 - n.v.).

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